Absenzenregelung

Abwesenheiten, Dispensation und Jokertage.


Abwesenheiten- Als unvorhersehbare Abwesenheiten und allgemein anerkannte Absenzen gelten:

  • Krankheit oder Unfall
  • Ansteckende Krankheiten in der Familie
  • Krankheit oder Todesfall in der Familie
  • Abwesenheit wegen amtlicher Aufgebote (Schulische Dienste usw.)
  • Arzt- oder Zahnarztbesuch, soweit diese nicht ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt werden können.

Bleibt Ihr Kind dem Unterricht fern, so ist umgehend die Klassenlehrperson via Klapp zu benachrichtigen. 

Ist Ihr Kind drei volle Tage von der Schule abwesend, benötigen wir eine schriftliche und von Ihnen unterschriebene Bestätigung, welche der Lehrperson abgegeben wird.

Dispensationen- Für Dispensationen vom Unterricht müssen Eltern ein begründetes Gesuch einreichen. Dieses kann hier heruntergeladen werden.

Urlaubsdauer pro Schuljahr Bewilligt durch Gesucheingabe Rekursinstanz
       
Bis 3 Tage Klassenlehrperson 3 Tage im Voraus Kanton Luzern
Ab 1 Woche Schulleitung 30 Tage im Voraus mit Begründung Kanton Luzern

Das oben erwähnte Urlaubsgesuch darf nicht mit Jokertagen kombiniert werden (Vgl. Punkt 4 unter “Jokertage”). Die Ablehnung eines Gesuchs muss in Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erfolgen. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern, Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Jokertage- Die Bildungskommission der Schulgemeinde kann sogenannte Jokertage einrichten.  Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während höchstens vier Halbtagen pro Schuljahr fernbleiben, ohne ein Dispensationsgesuch einzureichen. Es gelten folgende Punkte zu beachten:

  1. Grundsätzlich gilt für alle Kinder die Schulpflicht, Urlaube sind Ausnahmefälle. Den Eltern von Kindern des Kindergartens und der Primarschule Udligenswil stehen pro Schuljahr vier Schulhalbtage zur Verfügung, an welchen sie ihre Kinder in eigener Verantwortung vom Unterricht dispensieren können. Darunter verstehen wir Urlaube für die Familienferien, Ferienverlängerung usw. Nicht gestattet ist der Bezug von Jokertagen während der Schulwoche unmittelbar vor oder nach den Sommerferien.
  2. Die Jokertage gelten als entschuldigte Absenzen und werden im Zeugnis entsprechend eingetragen.
  3. Die Jokertage können nicht kumuliert werden; werden sie im Laufe des Schuljahres nicht bezogen, verfällt der Anspruch.
  4. Wird ein begründetes Gesuch um Dispensation wegen dringender persönlicher Ereignisse (z.B. für Teilnahme an Familienfeiern u.ä.) durch die zuständige Instanz (Lehrpersonen, Schulleitung) bewilligt, kann im laufenden Schuljahr kein Jokertag mehr bezogen werden. Nicht unter diese Regelung fallen Absenzen wegen nicht voraussehbaren Angelegenheiten wie Krankheit, Todesfall in der Familie usw. An den Urlaub werden die Jokertage angerechnet.
  5. Die Kontrolle über den Bezug der Jokertage sowie über die Einhaltung obiger Bestimmungen obliegt der Lehrperson. Die Eltern haben die Lehrperson spätestens drei Tage vor Bezug des Jokertages zu informieren. Die Lehrperson hat das Recht, einen Jokertag abzulehnen, falls die obigen Bestimmungen nicht eingehalten werden.

 

Nachholunterricht- Dispensierte Schülerinnen und Schüler müssen den verpassten Unterrichtsstoff in eigener Verantwortung in der Freizeit nachholen. Die Lernziele sind gleichzeitig mit der Klasse zu erreichen, verpasste Prüfungen müssen nachgeholt werden. Es besteht kein Anrecht auf Nachhilfeunterricht, die Lehrpersonen stellen auf Wunsch Arbeitsblätter und Aufgaben zur Verfügung.